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Kopftuchverbot im Arbeitsrecht: BAG zur Diskriminierung

Kopftuchverbot im Arbeitsverhältnis: BAG verurteilt Benachteiligung

Ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 29. Januar 2026 – 8 AZR 49/25) konkretisiert die Anforderungen an die Rechtfertigung religiös motivierter Bekleidungsvorgaben im Bewerbungsverfahen. Die Entscheidung konkretisiert das Verbot von Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren und ist für das Arbeitsrecht von weitreichender Bedeutung. Eine pauschale Ablehnung von Bewerberinnen mit Kopftuch stellt eine unzulässige Diskriminierung dar.

Der Sachverhalt: Absage im Bewerbungsverfahren wegen Kopftuchfotos

Dem Urteil lag die Klage einer muslimischen Bewerberin zugrunde, die sich um eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin an einem deutschen Verkehrsflughafen beworben hatte. Auf dem beigefügten Lichtbild trug sie ein Kopftuch. Die Bewerbung wurde von der Arbeitgeberin ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Im späteren Gerichtsverfahren verteidigte sich die Arbeitgeberin mit einer konzernweiten Trageordnung für Dienstkleidung sowie dem staatlichen Neutralitätsgebot bei hoheitlichen Aufgaben. Die Klägerin sah hierin eine unmittelbare Diskriminierung wegen ihrer Religion und forderte eine angemessene Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Entscheidung des Gerichts: Glaubensfreiheit im Arbeitsrecht – keine pauschalen Verbote

Das BAG wies die Revision der Arbeitgeberin zurück und sprach der Bewerberin die geforderte Entschädigung zu. Die Richter begründeten die unzulässige Diskriminierung wie folgt:

Unmittelbare Benachteiligung: Das Verbot, während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen, knüpft direkt an die Religionsausübung an und benachteiligt die Betroffenen unzulässig im Vergleich zu anderen Bewerbern.

Im konkreten Fall keine Rechtfertigung durch Neutralitätsanforderungen: Die ordnungsgemäße Durchführung von Personen- und Gepäckkontrollen hängt objektiv nicht vom Tragen eines Kopftuchs ab. Mutmaßliche Konflikte mit Passagieren oder staatliche Neutralitätspflichten rechtfertigen den Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) nicht.

Zurechnung von Drittdienstleistern: Der Arbeitgeber haftet auch dann für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, wenn die Absage durch eine beauftragte Personal-Service-Gesellschaft ausgesprochen wird.

Ich setze mich für Ihre Rechte ein – vereinbaren Sie einen Termin

Als Ihre Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Harburg erlebe ich immer wieder, dass Bewerberinnen aufgrund ihrer Religion, ihrer Herkunft oder ihres Geschlechts im Bewerbungsprozess übergangen werden. Das aktuelle BAG-Urteil stärkt Ihre Position im Kampf gegen unzulässige Benachteiligung erheblich. Ich prüfe Ihren Fall im Hinblick auf das AGG genau und setze Ihre Ansprüche konsequent durch.

Ich setze mich mit juristischer Präzision für die Rechte meiner Mandanten ein. Mein Ziel ist es, dass Sie nicht nur rechtlich gut beraten sind, sondern dass wir gemeinsam die bestmögliche Lösung für Ihre Situation finden.

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