Gerichtsentscheidung: BAG, Urteil vom 25.3.26 – 5 AZR 108/25
Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25) sorgt für Aufsehen im Arbeitsrecht. Es stärkt die Rechte von Arbeitnehmern erheblich, wenn es um die Freistellung nach einer Kündigung und die damit verbundene Rückgabe eines Dienstwagens geht.
Inhaltsverzeichnis
ToggleDer Sachverhalt: Streit um den Dienstwagen nach der Eigenkündigung
In dem Fall vor dem BAG stritten die Parteien über eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Dienstwagen. Der Kläger, ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst, hatte sein Arbeitsverhältnis selbst zum 30. November 2024 gekündigt. Sein Arbeitgeber stellte ihn daraufhin sofort unter Fortzahlung der Vergütung frei und verlangte den Dienstwagen zurück, den der Kläger auch privat nutzen durfte.
Der Arbeitgeber stützte sich dabei auf Klauseln im Arbeitsvertrag. Diese sahen vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ freistellen darf. Eine weitere Klausel im Dienstwagenvertrag erlaubte den Widerruf der privaten Nutzung des Pkw im Falle einer solchen Freistellung. Der Kläger wehrte sich hiergegen und forderte eine Entschädigung für den entgangenen privaten Nutzungsvorteil des Fahrzeugs.
Urteil im Arbeitsrecht: pauschale Klauseln benachteiligen Arbeitnehmer
Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht und erklärte die pauschale Freistellungsklausel für unwirksam. Die Entscheidungsgründe verdeutlichen, dass der Kündigungsschutz tiefer geht als nur der Erhalt des Arbeitsplatzes:
Beschäftigungsanspruch: Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, tatsächlich vertragsgemäß beschäftigt zu werden. Dieses Recht leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab.
Unangemessene Benachteiligung: Eine Klausel in den AGB, die eine Freistellung ohne besonderen sachlichen Grund bei jeder Kündigung erlaubt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen gemäß § 307 BGB.
Fehlende Interessenabwägung: Eine wirksame Freistellung setzt voraus, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung (z. B. Schutz von Geschäftsgeheimnissen) das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers im Einzelfall überwiegt. Eine pauschale Klausel wird diesem Abwägungsgebot nicht gerecht.
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