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Wende im Arbeitsrecht: Kündigung unwirksam bei fehlender Massenentlassungsanzeige

Gerichtsentscheidung: BAG, Urteil vom 01. April 2026 – 6 AZR 157/22

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 1. April 2026 – 6 AZR 157/22) sorgt für eine Wende im Arbeitsrecht. Das Gericht hat klargestellt, dass Kündigungen in größeren Betrieben unter bestimmten Umständen unwirksam sind, wenn der Arbeitgeber formale Anzeigepflichten versäumt. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von betriebsbedingten Kündigungswellen betroffen sind, stärkt dies die rechtliche Position massiv.

Der Sachverhalt: Massenentlassung in der Insolvenz

In dem Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, ging es um eine Handelsgesellschaft, über deren Vermögen Ende 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter kündigte daraufhin zwischen November und Dezember 2020 insgesamt 22 Arbeitsverhältnisse. Auch der Kläger, der bereits seit 1994 im Betrieb tätig war, erhielt seine Kündigung im Dezember 2020.

Das Problem: Der Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter hatte vor Ausspruch der Kündigungen keine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG bei der Agentur für Arbeit erstattet. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass die Schwellenwerte für eine solche Anzeige gar nicht erreicht seien, da man die aktuelle Mitarbeiterzahl am Tag der Entlassung als Maßstab nehmen müsse. Der Kläger wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage und rügte die fehlende Anzeige.

Kündigungsschutz: Warum die fehlende Anzeige alles ändert

Das BAG entschied nun zugunsten des Arbeitnehmers und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Entscheidungsgründe markieren eine Abkehr von der bisherigen Praxis im Arbeitsrecht:

Pflicht zur Anzeige: Da die maßgeblichen Schwellenwerte für eine Massenentlassung überschritten waren (mehr als 20 Arbeitnehmern), hätte zwingend eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen müssen.

Unwirksamkeit als Rechtsfolge: Unter Berücksichtigung der europäischen Massenentlassungsrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH führt eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige nun direkt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Neues Verständnis von „Entlassung“: Das BAG legte das nationale Recht (§ 18 KSchG) unionsrechtskonform aus. Der Begriff Entlassung wird nun als Kündigung verstanden. Ohne wirksame Anzeige kann die Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht beenden.

Ich setze mich für Ihre Rechte ein – vereinbaren Sie einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei in Harburg

Als Ihre Anwältin für Arbeitsrecht in Harburg verfolge ich aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht aufmerksam, um Ihre Interessen fundiert und zielgerichtet zu vertreten. Das neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Formelle Fehler des Arbeitgebers können erhebliche rechtliche Folgen haben – selbst wenn grundsätzlich betriebliche Gründe für eine Kündigung vorliegen.

Ich prüfe Kündigungen daher nicht nur im Hinblick auf den Kündigungsgrund, sondern auch auf mögliche Verfahrens- und Formfehler. Gerade bei größeren Entlassungswellen können dabei entscheidende rechtliche Fragen entstehen.

Wenn auch Sie von einer Kündigung oder einer Kündigungswelle betroffen sind, sollten Sie keine Zeit verlieren.

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